
Ungarische Regierung verlängert die Margenbeschränkung auf Grundnahrungsmittel
Als Antwort auf die hohe Lebensmittelinflation von 7,1% im Februar hat die ungarische Regierung entschieden, dass vorerst seit 17. März bis 31. Mai die Handelsmarge bei 30 Grundnahrungsmitteln die im Januar 2025 angewandte durchschnittliche Marge bzw. 10 % nicht überschreiten darf.
Diese Maßnahme wurde mit der Regierungsverordnung Nr. 121/2025. (V. 29.)bis zum 31. August verlängert. Die Detailregelungen der Margenbeschränkung sind in der Regierungsverordnung Nr. 42/2025 (III.11.) enthalten. Von der Regelung sind Händler betroffen, deren Haupttätigkeit die NACE-Code „47.11 - Gemischter Einzelhandel mit Lebensmitteln“ ist und deren Nettoumsatz im Jahr 2023 mehr als 1 Milliarde HUF beträgt.
Die Maßnahme gilt für folgende Produkte (inkl. laktosefreien Varianten):
- Hühnerbrust
- Hähnchenkeule
- Hühnerrücken
- Hähnchenflügel
- ganzes Huhn
- Putenbrust
- Schweinekeule
- Schweinekotelett
- Schweinerippchen
- Schweinenacken
- Schweineschmalz
- Pariseraufschnitt
- UHT-Kuhmilch mit 1,5 % Fettgehalt
- UHT-Kuhmilch 2,8% Fettgehalt
- ESL-Kuhmilch mit 1,5 % Fettgehalt
- ESL-Kuhmilch 2,8 % Fettgehalt
- Butter
- Saure Sahne
- Joghurt
- Fruchtjoghurt
- Trappistenkäse
- Topfen aus Kuhmilch
- Margarine
- Sonnenblumenkernöl und Rapsöl
- Weizenmehl BL 55
- Hartweizenmehl BFF 55
- Kristallzucker
- Knoblauch
- Speisekartoffeln, ausgenommen Frühkartoffeln
- Frische Eier, in der Schale, von Hühnern (Gallus domesticus) (ausgenommen Bruteier, befruchtet)
Der Anteil der Eigenmarkenprodukte darf die im Januar und Februar 2025 verkaufte Gesamtmenge bei diesen 30 Produkten nicht überschreiten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Schicken Sie uns einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an.