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Person mit langen braunen Haaren und blauer Bluse sitzt an einem Schreibtisch mit Laptop und zwei Monitoren und hält ein Dokument mit Aufschrift Prüfungszeugnis Meisterin in Händen
© Christian Vorhofer | WKO

Befähigungsnachweis

Nachweis von Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung

Lesedauer: 3 Minuten

Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende alle fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ein reglementiertes Gewerbe selbständig ausüben zu können.

Die Befähigung ist neben dem Vorliegen der allgemeinen persönlicher Voraussetzungen anlässlich der Anmeldung eines Gewerbes bzw. der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer als besondere Voraussetzung nachzuweisen. 

Befähigungsnachweis: Voraussetzung für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

  • Reglementierte Gewerbe: Für diese Gewerbe muss bei der Gewerbeanmeldung der jeweils vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden.

  • Freie Gewerbe: Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben.

  • Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebs ausgeübt werden: Mit Ausnahme einiger Gewerbe (z.B. Baumeister, Waffengewerbe) ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.

Wer muss den Befähigungsnachweis erbringen?

Beim Einzelunternehmen muss dessen Inhaber den Befähigungsnachweis erbringen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, welcher stellvertretend für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis erbringen muss. 

Art der Erbringung des Befähigungsnachweises

Als Belege kommen folgende Zeugnisse in Betracht:

  • über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung,
  • über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung,
  • über den Abschluss eines universitären Studiums,
  • über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule, einer Schule oder eines Lehrgangs,
  • über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung,
  • über eine fachliche Tätigkeit
  • über eine Tätigkeit in leitender Stellung, als Betriebsleiter oder als Selbständiger.

Welche Belege konkret – für sich allein oder in Verbindung miteinander – die Zugangsvoraussetzungen für ein reglementiertes Gewerbe darstellen, legt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für jedes Gewerbe durch Verordnung fest. 

Hinweis
Für Personen, die ihre Berufsausbildung bzw. Berufspraxis in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat absolviert haben, gelten Sonderregelungen.

Voraussetzungen zum Antritt von Meister- und Befähigungsprüfungen

Das Antreten zu Meister- oder Befähigungsprüfungen ist mit Ausnahme der Volljährigkeit an keine Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Gleiches gilt für die Unternehmerprüfung.

Achtung

Nur wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, darf sich auch "Meister“ oder "Meisterbetrieb“ o.ä. nennen.

Ebenso sind diese Personen berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintrag gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen. Bei anderer Art des Berufszugangs zu einem Handwerk (z.B. einschlägige HTL und Berufspraxis) ist die Führung dieser Bezeichnungen nicht erlaubt. Wer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, darf seiner Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter“ vorausstellen. 

Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Meisterprüfung oder staatliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und Bezeichnung ihrer Betriebsstätte ein Gütesiegel „Meisterbetrieb“ bzw. „staatlich geprüft“ führen.

Ausländische Zeugnisse

Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen (z.B. die Anerkennung bestimmter deutscher Meisterprüfungen) oder durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft festgelegt ist.

Ob durch Zeugnisse einer ausländischen Universität, Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben wurden, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Antrag im Einzelfall. 

Ausländische Dienstzeugnisse sind grundsätzlich anzuerkennen, wenn sich daraus eine einer inländischen Verwendung gleichkommende fachliche Tätigkeit ableiten lässt. Allenfalls kann die Gewerbebehörde den Nachweis der Existenz des Ausstellers des Zeugnisses verlangen. 

Mehr Infos: Anerkennung von Prüfungen und Zeugnissen

Feststellung der individuellen Befähigung bei Nichterbringung des formellen Befähigungsnachweises

Kann der Befähigungsnachweis nach den oben erwähnten Regelungen nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung einer individuellen Befähigung. Dabei sind der Gewerbebehörde (= Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien: Magistratsabteilung 63) durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen.

Achtung

Für bestimmte Tätigkeiten der Baumeister und Holzbau-Meister, nämlich Planung, Berechnung und Leitung von Hoch-, Tief und verwandten Bauten scheidet die Möglichkeit der "individuellen Befähigung“ aus. Der Befähigungsnachweis muss hier in der durch die Befähigungsnachweisverordnung vorgeschriebenen Art erbracht werden.

Gegebenenfalls kann die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung auf eine Teiltätigkeit eines Gewerbes einschränken bzw. von der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung abhängig machen.

Achtung

Im Fall der individuellen Befähigung dürfen die Bezeichnungen "Meister“ oder "Meisterbetrieb“ nicht verwendet werden.

Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bei fehlendem Befähigungsnachweis

Erbringt eine natürliche Person den Befähigungsnachweis auch nicht in Form der individuellen Befähigung, so kann ein reglementiertes Gewerbe (ausgenommen die Gewerbe Rauchfangkehrer und Versicherungsvermittlung) dann angemeldet werden, wenn ein geeigneter gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird. Dieser gewerberechtliche Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Stand: 22.05.2025

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